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Sehr geehrter Kunde!

Die nachfolgenden Vermietbedingungen werden mit Abschluss des Vertrages über die Buchung eines Reisemobiles rechtswirksam. Der zugrundeliegende Vertrag wird zwischen unseren Kunden, in der Folge Mieter, und der Fa. mobilREISEN – Reisemobile EHGARTNER, Waldweg 7 , 4892 Fornach, in der Folge Vermieter, geschlossen. Der Vermieter schließt den Mietvertrag ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen ab. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch.

Allgemeine Vertragsbedingungen von mobilREISEN

  1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von mobilREISEN gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich österreichisches Recht und hier in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs wird ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

  1. Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch weitere Fahrer müssen seit mindestens 2 Jahren im Besitz eines Führerscheins Gruppe B sein.

2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern gelenkt werden.

2.3 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Übergabe der Besitz der Führerscheine von Mieter und benannten Fahrern überprüft wird. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Reisemobil als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2).

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

  1. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. Davon abweichende Preise sind im Einzelfall schriftlich zu vereinbaren.

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: 300 Freikilometer/Miettag; gesetzliche Haftpflicht und Kaskoversicherung (s. u. Ziff.12); Werksgarantie und Gewährleistung des Fahrzeugherstellers.

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Reisemobiles durch die Mitarbeiter der Vermietstation.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde EUR 20,00, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.6 Das Reisemobil wird voll getankt übergeben und muss voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die fehlende Treibstoffmenge in ganzen Tankvierteln. Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

  1. Buchung – Storno

4.1 Der Mietvertrag wird mit der Buchung rechtswirksam.

4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 8 Tagen eine Anzahlung in der Höhe von 25% der Gesamtmietkosten zu leisten. Die Buchung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig:

  • bis zu 30 Tagen vor Mietbeginn 25% des Mietpreises
  • zwischen 29 bis 21 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises
  • zwischen 21 bis 15 Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises
  • zwischen 14 bis 8 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
  • weniger als 8 Tage oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises

Die gesetzliche Vertragsgebühr von 1% des Bruttomietpreises wird im Stornofall jedenfalls nicht rückerstattet.

  1. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Gesamtmietpreis muss spätestens bis 8 Tage vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

5.2 Die Kaution von EUR 900,00 muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird des gesamte Mietpreis sofort fällig.

5.3 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

5.4 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

  1. Übergabe, Rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll (Check Out) erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Vermieters eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll (Check In) erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Davon ausgeschlossen ist die normale Abnützungen im Rahmen einer zweckgemäßen, schonenden Nutzung des Fahrzeuges.

6.3 Die Fahrzeugübergabe erfolgt am 1. Miettag ab 15 Uhr bzw. nach Vereinbarung, Rücknahmen am letzten Miettag vormittags bis 12 Uhr bzw. nach Vereinbarung. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters überschritten werden.

6.4 Alle Reisemobile werden an den Mieter innen und aussen sauber übergeben und sind in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Die Kosten für eine eventuell erforderliche Nachreinigung gehen zu Lasten des Mieters.

  1. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Nichtbeachtung des Rauchverbotes zieht den Verlust der gesamten Kaution nach sich. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, vom Mieter verursachte Schäden über die Höhe der Kaution hinaus dem Mieter in Rechnung zu stellen.

  1. Verhalten bei Unfällen

8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über die Servicehotline +43 (0) 664 4233903 oder +43 (0) 7682 5208 zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde- die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3 Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

  1. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  1. Mängel des Reisemobils

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

  1. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren.

11.3 Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.

11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

  1. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von EUR 750,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die Selbstbeteiligung kann mit einer Gebühr von EUR 9,–/Tag (max. 100,–/Anmietung) auf EUR 350,–reduziert werden.

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

  • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
  • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
  • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
  • wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
  • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, , Breite , Länge) beruhen
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Weiters behält sich der Vermieter vor, im Falle von Behördenverfahren mit entsprechendem Bearbeitungsaufwand eine angemessene Gebühr in Rechnung zu stellen.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

  1. Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.3 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

13.4 Es gelten die AGB, die zum Mietbeginn bzw. bei Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden und im Internet veröffentlicht sind.

  1. Parken von Privatfahrzeugen

Es ist möglich, das Privatfahrzeug des Mieters während der Mietdauer am Parkplatz der Vermieters abzustellen. Für solche Fahrzeuge übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem Firmengelände des Vermieters wird kein Garagierungs- oder Verwahrungsvertrag abgeschlossen. Das Abstellen von privaten Fahrzeugen während eines aufrechten Vertragsverhältnisses geschieht unentgeltlich und auf eigenes Risiko des Mieters. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Rückgabe des Reisemobiles sind private Fahrzeuge vom Mieter umgehend vom Firmengelände des Vermieters zu entfernen. Für Schäden, welche dem Vermieter durch ein vom Mieter abgestelltes Fahrzeug oder aufgrund des Abstellens entstehen, haftet der Mieter unabhängig vom Verschulden.

  1. Nebenabreden, Form, Zustimmungserklärung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Abgehen von der Schriftform bedarf ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung, welche von beiden Vertragsparteien unterfertigt sein muss. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Mieter erklärt, dass die von ihm gemachten Angaben zu seiner Person der Wahrheit entsprechen, er die Vertragsbedingungen gelesen hat und diese akzeptiert.
  2. Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Reisemobil wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart.

Gültig ab 01.01.2019